Allgemeine Geschäftsbedingungen Pension Trautheim

§ 1
Wird ein Hotelzimmer fernmündlich, persönlich oder schriftlich bestellt, zugesagt oder
kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zu Stande gekommen.

§ 2
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte
Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen daraus.

§ 3
Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.

§ 4
Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der Bestellung des Hotelzimmers zu zahlen.

§ 5
Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis
für die vereinbarte Hotelleitung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt.
Dabei müssen nur tatsächliche Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden (siehe auch "Storno").

§ 6
Die Einsparung des Betriebes betragen bei Übernachtung mit Frühstück 20%,
bei Halbpension 30% und bei Vollpension 40% des vereinbarten Preises.

§ 7
Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig vergeben,
so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten
Einnahmen für diesen Zeitraum.

§ 8
Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen vor Abreise und
dementsprechend ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes.

§ 9
Der Gerichtsstand ist der Betriebsort, da auch im Falle einer Nichtbeanspruchung des Zimmers
die Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort des Betriebes zu erbringen sind.

Elke Serck / Bad Harzburg 2007

Herausgeber: DEHOGA Bundesverband e.V. Bonn